BiogasFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

EEG 2021

2021 trat die mittlerweile fünfte Überarbeitung des EEG mit einigen Änderungen für Biomasseanlagen in Kraft. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen zusammenfassend dargestellt.

 

1. Überblick EEG-Vergütung

Für die Vergütung von Strom aus Biomasse bietet das EEG 2021 in Abhängigkeit von der Anlagengröße verschiedene Optionen:

  • die Festvergütung
  • die Marktprämie
  • das Ausschreibungssystem 

Vergütungsoptionen nach EEG 2021

AnlagengrößeVergütung für Neuanlagen

1-100 kWel

Festvergütung

1-150 kWel

Marktprämie in der Direktvermarktung (ab 100 kWel verpflichtend)

151 – 20.000 kWel

Teilnahme am Ausschreibungssystem

 

2. Neuerungen im EEG 2021 für Biomasseanlagen ohne Teilnahme an der Ausschreibung

Nach EEG 2021 erhalten neue Biomasseanlagen bis zu einer installierten Leistung von 100 kWel eine Festvergütung in Höhe von 12,6 ct/kWhel. Sie ergibt sich aus dem anzulegenden Wert in Höhe von 12,8 ct/kWhel (§42) und einer Reduktion für Biomasseanlagen nach §53 in Höhe von 0,2 ct/kWhel. Die Vergütung erfolgt in Höhe der Bemessungsleistung von 45 % der installierten Leistung bei Biogas und 75 % bei fester Biomasse (§39i Abs. 2). Die restlichen 55 bzw. 25 % werden mit dem Börsenpreis vergütet. Der anzulegende Wert verringert sich ab dem 1.7.22 jährlich um 0,5 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert (§44a).

 

2.1 Festvergütung

Entwicklung der Festvergütung

InbetriebnahmeAnzulegender WertDegressionReduktion BiomasseanlagenVergütung
 ct/kWhel%ct/kWhelct/kWhel

Ab 01.01.2021

12,80

0,0

0,20

12,60

Ab 01.07.2022

12,80

0,5

0,20

12,54

Ab 01.07.2023

12,80

1,0

0,20

12,47

Ab 01.07.2024

12,80

1,5

0,20

12,41

2.2 Direktvermarktung

Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW können ihren Strom freiwillig an der Strombörse vermarkten (Direktvermarktung) und erhalten so Anspruch auf die Marktprämie. Für Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 101 und 150 kW ist die Direktvermarktung verpflichtend. Die Marktprämie errechnet sich aus dem anzulegendem Wert (12,8 ct/kWhel) und dem Monatsmittelwert des Spotmarktpreises (§42, §23a). Auch hier gilt eine jährliche Degression von 0,5 %. Die Auszahlung der Marktprämie an den Anlagenbetreiber erfolgt durch den Netzbetreiber. Den Strombörsenerlös erhält der Anlagenbetreiber von einem beauftragten Direktvermarkter, der den Strom an der Börse vermarktet. Erzielt der Direktvermarkter Erlöse, die über dem monatlichen Spotmarkt-Preis liegen, ist dies ein zusätzlicher Gewinn für den Anlagenbetreiber. Durch die Marktprämie ist dem Anlagenbetreiber eine Mindestvergütung gesichert. Die Vermarktung des Stroms an der Börse kann zusätzliche Einnahmen generieren.

 

2.3 Güllevergärung

Bei Güllekleinanlagen mit einer installierten Leistung bis 150 kWel und einem Gülleanteil von mindestens 80 Masseprozent beträgt der anzulegende Wert 22,23 ct/kWhel (§44). Ab 1.7.22 sinkt auch diese Vergütung jährlich um 0,5 Prozent, allerdings gab es im EEG 2017 noch zwei Degressionstermine mit jeweils 0,5 Prozent pro Jahr. Güllekleinanlagen waren im EEG 2017 auf eine Bemessungsleistung von 75 kWel und eine installierte Leistung von 150 kWel begrenzt. Im EEG 2021 ist die Begrenzung der Bemessungsleistung für Neuanlagen gestrichen. Ab einer installierten Leistung von 100 kWel wird die Bemessungsleistung jedoch auch auf 50 % begrenzt. Neue Güllekleinanlagen ab 100 kW haben Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag in Höhe von 65 €/kWinst..

Entsprechend den Daten der Bundesnetzagentur existieren in Deutschland rund 1.200 Biogasanlagen im Leistungsbereich bis 150 kWel, die vor dem Ende ihrer 20-jährigen EEG-Vergütung stehen und für die das EEG 2021 keine Anschlussförderung vorsah. Etwa 200-700 dieser Anlagen setzen mindestens 80 % Gülle ein (DBFZ, 2019).

Am 19.05.2021 wurden die Anschlussregelungen für bestehende Gülleanlagen mit der Erneuerbaren Energien Verordnung (EEV) präzisiert. Anlagen (max. 150 kWinst.) deren ursprünglicher Vergütungszeitraum bis zum 01.01.2025 endet, können demnach für weitere zehn Jahre in dem für sie geltenden EEG verbleiben. Sie zählen nicht als Neuanlagen und müssen auch nicht die Voraussetzungen des EEG 2021 erfüllen. Spätestens ab dem Wechsel in die Anschlussförderung müssen sie jedoch mind. 80 % Gülle vergären. Sie erhalten eine Förderung in Höhe von 15,5 ct/kWhel bis einschließlich 75 kWel Bemessungsleistung und 7,5 ct/kWhel bis zu 150 kWel Bemessungsleistung. Die Vergütung verringert sich ab 2022 jährlich um 0,5 Prozent gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr.

Weitere Informationen zur Erneuerbaren Energien Verordnung unter:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/V/verordnung-zur-umsetzung-des-eeg-2021-und-zur-aenderung-weiterer-energierechtlicher-vorschriften.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Alternativ können die Güllekleinanlagen auch an der Ausschreibung nach EEG 2021 teilnehmen. Anlagenbetreiber müssen sich jedoch für eine der beiden Fördermöglichkeiten entscheiden.

Rund zwei Drittel des Gülleaufkommens in Deutschland werden noch nicht in einer Biogasanlage verwertet

3. Neuerungen im EEG 2021 für Biomasseanlagen im Rahmen der Ausschreibungen

Laut Betreiberbefragung 2020 (Bezugsjahr 2019) des DBFZ gaben knapp 60 % der befragten Biogasanlagenbetreiber an, ihre Anlage nach dem Auslaufen der EEG-Vergütung weiterbetreiben zu wollen. Etwa 70 % davon sehen ihre Anlagen künftig in der Ausschreibung.

 

3.1 Ausschreibungen

Das Ausschreibungssystem basiert auf dem gleichen Prinzip der Direktvermarktung und dem Erhalt der Marktprämie. Wesentlicher Unterschied: Der anzulegende Wert wird nicht gesetzlich festgelegt, sondern wettbewerblich ermittelt. Dazu müssen Anlagenbetreiber von Biomasseanlagen ab einer installierten Leistung von 150 kW an der Ausschreibung teilnehmen. Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung unter 150 kW dürfen nicht an den Ausschreibungen teilnehmen, es sei denn, es handelt sich um Bestandsanlagen (§22 Abs. 4).

Die Bundesregierung hat im EEG 2021 für Biomasseanlagen das Ausbauziel für 2030 auf 8,4 GW installierte Leistung festgelegt. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das jährliche Ausschreibungsvolumen auf 600 MW angehoben. Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen 1. März und 1. September statt. Die Höchstgebotswerte wurden für Neuanlagen auf 16,4 ct/kWhel und für Bestandsanlagen auf 18,4 ct/kWhel angehoben. Sie verringern sich ab dem 1.1.22 jährlich um 1% gegenüber dem jeweiligen Vorjahreswert (§39).

Um bei allen Ausschreibungsrunden einen Wettbewerb zwischen den Bietern zu wahren, wurde eine neue Regelung im Zuschlagsverfahren eingeführt: Wird bei einer Ausschreibung weniger Leistung geboten als ausgeschrieben wurde, dann erhalten unabhängig vom Ausschreibungsvolumen nur 80 Prozent der Neuanlagen und 80 Prozent der Bestandsanlagen einen Zuschlag. Die übrigen Ausschreibungsmengen werden ins dritte Folgejahr übertragen (§39 d).

Weiterhin sollen künftig kleine Biomasse-Anlagen gestärkt werden. Im Ausschreibungssystem sind sie jedoch aufgrund ihrer höheren spezifischen Kosten weniger wirtschaftlich als Anlagen in höheren Leistungsklassen und somit benachteiligt. Um dem entgegenzuwirken, erhalten Kleinanlagen mit einer installierten Leistung bis 500 kW, die in den Jahren 2021-2025 bezuschlagt werden, einen Bonus von 0,5 ct/kWhel (§39g).

Die Frist zur Inbetriebnahme von Neuanlagen wurde im EEG 2021 von 24 Monate auf 36 Monate erhöht. Insbesondere für Holzheizkraftwerke ist diese Regelung hilfreich (§39 e). Zudem wird die Frist für Bestandsanlagen, die in den zweiten Vergütungszeitraum wechseln möchten, von 12 auf 2 Monate verkürzt (§39g).

Neu bezuschlagte Biogasanlagen müssen nach EEG 2021 einen Maisdeckel von 40 Masseprozent einhalten. Im EEG 2017 lag dieser noch bei 44 % (§39 i).

Tabelle 3: Deutliche Erhöhung der  Gebotshöchstwerte im EEG 2021 (Die Degression von 1 % bleibt bestehen)

 EEG 2017EEG 2021
 [ct/kWhel]

Neuanlagen

14,3

16,4

Bestandsanlagen

16,24

18,4

Hochflexible BHKW

-

19,0

 

3.2 Einführung einer Südquote

Mit dem EEG 2021 wird ab dem Jahr 2022 die sogenannte Südquote eingeführt (§39 d). Sie sieht vor, dass mindestens die Hälfte der ausgeschriebenen Leistung in der Südregion bezuschlagt wird. Zur Südregion werden Landkreise gezählt, die überwiegend in Bayern, Baden-Württemberg und dem südlichen Rheinland-Pfalz liegen (in Anlage 5 EEG 2021 definiert). Durch die Einführung der Südquote sollen Netzengpässe zwischen Nord- und Süddeutschland ausgeglichen werden. Während des Zuschlagverfahrens separiert die Bundesnetzagentur hierzu die Gebote von Südanlagen und bezuschlagt diese, bis die Hälfte der Ausschreibungsmenge erreicht ist. Sollten keine ausreichenden Gebote aus der Südregion vorliegen, wird die restliche Leistung in das dritte Folgejahr für Gebote aus der Südregion übertragen. Übersteigen die Gebote die Ausschreibungsmenge für Südanlagen, dann werden die restlichen Gebote der Südanlagen gemeinsam mit den Geboten aus dem restlichen Bundesgebiet für die verbleibenden 50 Prozent der Ausschreibungsmenge berücksichtigt.

 

3.3 Ausschreibungssegment für hochflexible Biomethan-BHKW

Ab dem 1. Dezember 2022 werden zusätzlich zu den bisherigen Biomasse-Ausschreibungen jährlich 150 MW für hochflexibilisierte Biomethan-Blockheizkraftwerke (BHKW) in der Südregion ausgeschrieben (§39m). Der Höchstgebotswert in diesem Ausschreibungssegment liegt bei 19 ct/kWhel. Für die Umsetzung der hochflexiblen Fahrweise definiert das EEG 2021 entsprechende Anforderungen. Im ersten Ausschreibungsjahr (2021) dürfen noch bundesweite Projekte mitbieten, ab 2022 nur noch Biomethan-BHKW in der Südregion. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Teilnahme an diesem Ausschreibungssegment nur das Biomethan-BHKW in der Südregion lokalisiert sein muss. Die Gaserzeugungsanlage kann durchaus woanders stehen. Restliche Ausschreibungsmengen ohne Zuschlag werden jeweils ins Folgejahr übertragen.     

Tabelle 4: Ausschreibungsvolumen bis 2028 (Das EEG 2017 hat das Ausschreibungsvolumen nur bis inkl. 2022 festgeschrieben. Es betrug zuletzt 200 MW/a. Das EEG 2021 legt die Volumen bis 2028 fest. Diese wurden deutlich erhöht.)

 2021-20222023-2028
 [MW/a]

EEG 2017

200

-

EEG 2021 reguläre Ausschreibung
(1.3. und 1.9.)

600

600

EEG 2021 hochflexible Biomethan-BHKW
(1.12.)

150

150

EEG 2021 Innovationsausschreibungen
(1.4. und 1.8.)

150 + Restvolumen

500 – 850

 

3.4 Neuerungen bei der Flexibilisierung

Die bisherige Deckelung der Flexprämie wurde im EEG 2021 gestrichen. Zudem wurde der Flexibilitätszuschlag für neu bezuschlagte Anlagen über 100 kW von 40 auf 65 €/kWinst. angehoben (§50a). Bestands-Biogasanlagen, die bereits im ersten Vergütungszeitraum die Flexprämie für flexible Leistung erhalten haben, können für diese einen Flexzuschlag in Höhe von 50 Euro je kW geltend machen. Für zusätzliche installierte Flex-Leistung können sie 65 Euro je kW in Anspruch nehmen.

Um die flexible Fahrweise umzusetzen, wurden im EEG 2021 die Bemessungsleistungen für die unterschiedlichen Flexibilisierungsoptionen angepasst. Im EEG 2017 wurde die Vergütung für eine maximale Bemessungsleistung gezahlt, die 50 % der installierten Leistung entspricht.  Die Bemessungsleistung nach EEG 2021 liegen in der regulären Ausschreibung bei 45 %, für die Verbrennung von fester Biomasse bei 75 %, für hochflexible Biomethan-BHKW bei 15 % und bei Güllekleinanlagen bei 50 % der installierten Leistung (§39).

Tabelle 5: Verschärfung von Flexibilitätsanforderungen (Anpassung der Bemessungsleistung)

 EEG 2017 [%]EEG 2021 [%]

Biomasse (Biogas)

50

45

Feste Biomasse (Verbrennung)

80

75

Güllevergärung

 

50

Hochflexible Biomethan-BHKW

-

15

Mit dem EEG 2021 wurden Qualitätskriterien für die Flexibilität eingeführt. Demnach müssen neu bezuschlagte Anlagen im regulären Ausschreibungssegment an mindestens 4.000 Viertelstunden im Jahr mindestens 85 % ihrer installierten Leistung abrufen. Anlagen im Segment für hochflexible Biomethan-BHKW müssen in mindestens 2.000 Viertelstunden im Jahr mindestens 85 % ihrer installierten Leistung abrufen (§50). 

Update zur Broschüre "Flexibilisierung von Biogasanlagen "

4. Ausgeförderte Anlagen

Um Bestandsanlagen nach Auslaufen der EEG Förderung wirtschaftlich weiter betreiben zu können, wird im EEG 2021 (§3a) die neue Anlagenkategorie „ausgeförderte Anlagen“ eingeführt. Dies sind nach EEG 2021 Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb gegangen sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf die Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des EEG beendet ist.

Biomasseanlagen bis 100 kW haben laut EEG 2021 bis zum 31.12.27 Anspruch auf die Einspeisevergütung (§25 Abs. 1 Nr. 2). Die Höhe der Vergütung ergibt sich ab dem Jahr 2021 aus dem Jahresmittelwert des Spotmarktpreises, dem sogenannten Jahresmarktwert (Anlage 1 Nummer 4 des EEG 2021). Im Jahr 2021 sind davon 0,4 ct/kWhel abzuziehen. Ab dem Jahr 2022 ist der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Stromvermarktung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Diese werden nach Maßgabe der Erneuerbaren-Energien-Verordnung ermittelt. Sind ausgeförderte Anlagen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, verringert sich dieser Wert um die Hälfte (Smart-Meter-Bonus) (§23b Abs. 1).

Ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW erhalten keine weitere Förderung.

Weitere Informationen: