BiogasFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

AwSV

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) trat am 01. August 2017 in Kraft. Sie regelt bundesweit einheitlich den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zum Schutz oberirdischer Gewässer und des Grundwassers. Neben grundsätzlichen Auflagen für alle Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehenden, sind in der Bundesverordnung auch anlagenspezifische und nach Wassergefährdungsklasse gegliederte Anforderungen für Biogas- und Jauch-, Gülle-, Silosickersaftanlagen (JGS) enthalten. Dazu zählen u.a.:

  • Anforderungen an die Anlagendokumentation und –abgrenzung
  • Vorgaben an Planung und Betrieb
  • allg. Rückhaltebestimmungen im Havariefall

Aufgrund der Vielzahl der Anlagenarten und die darin verwendeten unterschiedlichen wassergefährdenden Stoffe sind in der AwSV explizite Auflagen für konkrete Anlagentypen enthalten. 

Auswahl an Anforderungen explizit für Biogasanlagen (BGA):

  • Abgrenzung JGS-Anlagen und BGA;
  • Abgesenktes Schutzniveau für JGS-Anlagen, da nur landwirtschaftliche Stoffe gelagert werden;
  • Höheres Schutzniveau für BGA, da hier ein Herstellungs- und Behandlungsprozess stattfindet;
  • Fahrsilos und Gärrestelager als BGA eingestuft, wenn räumlicher Zusammenhang zur Biogaserzeugungsanlage besteht (höheres Schutzniveau);
  • Unterirdische Behälter und Rohrleitungen dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit Leckageerkennung ausgestattet sind;
  • Rohrleitungen und Behälter müssen doppelwandig ausgeführt und mit Leckanzeigesystem; ausgestattet sein, wenn die Bodenplatte unterhalb des höchsten Grundwasserstandes liegt (gilt laut Definition auch für Gärrestlager);
  • BGA mit oberirdischen Behältern müssen bis zum 01. August 2022 eine Umwallung nachrüsten;
  • Die Dichtheit der Anlagenteile und die Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig zu kontrollieren und zu dokumentieren.