BiogasFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

TRAS 120 und TRGS 529

Technische Regeln für Anlagensicherheit (TRAS 120)

Die TRAS 120 wurden am 21.01.2019 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) veröffentlicht. Sie wurde von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) erarbeitet und regelt Anforderungen an immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige sowie der Störfall-Verordnung unterliegende Biogasanlagen. Sie ist derzeit das einzige Regelwerk in dem der Stand der Technik konkretisiert und ausführlich beschrieben wird. Die TRAS 120 soll einen störungsfreien, sicheren Anlagenbetrieb gewährleisten. Dabei stehen Personensicherheit und Umweltschutz im Fokus. Hinsichtlich des Klimaschutzes und der Vermeidung von Methanemissionen fordert die TRAS 120 beispielsweise zweischalige Gasspeicher mit Zwischenraumüberwachung. 

Die TRAS 120 ist rechtlich nicht bindend. Sie enthält Empfehlungen und technische Vorschläge für Behörden und Unternehmen. Es obliegt den zuständigen Vollzugsbehörden in den Ländern, die Umsetzung durchzuführen. Eine bundesweit einheitliche Anwendung ist bislang nicht absehbar.

 

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 529) - Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas

Die TRGS 529 trat im April 2015 in Kraft. Inhaltlich beschreibt die TRGS 529 technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik für Gefährdungen durch Biogas sowie branchenspezifische Gefahrstoffe wie Zusatz- und Hilfsstoffe. Darüber hinaus werden fachliche Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte gestellt. Für Betreiber von Biogasanlagen gilt eine Qualifizierungspflicht und es ist eine verantwortliche Person zur Gewährleistung eines rechtskonformen Anlagenbetriebs zu benennen.

Die TRGS 529 gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und den Betrieb von Biogasanlagen. Dies betrifft alle Anlagenteile ab Anlieferung der Substrate, Zusatz- und Hilfsstoffen bis hin zur Gasverbrauchseinrichtung. Die TRGS 529 gilt nicht für Faultürme auf Kläranlagen sowie Gasaufbereitungs- und -einspeiseanlagen. 

Die TRGS 529 umfaßt im Wesentlichen Regeln:

  • zur Erstellung einer Gefährungsbeurteilung
  • zum Festlegen erforderlicher Schutzmaßnahmen (organisatorisch, technisch, personenbezogen)
  • zu fachlichen Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte
  • zur arbeitsmedizinischen Prävention

Download der TRGS 529 als PDF