BiogasFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Güllevergärung im EEG 2023

Grundlegende Neuerungen der Güllevergärung im EEG 2023

Zwei Jahre nach der letzten Novellierung trat zum 1. Januar 2023 das überarbeitete Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) mit einigen Änderungen für Güllekleinanlagen in Kraft.

Entsprechend § 44 EEG erhalten neue Güllekleinanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 150 kWel folgende Vergütungssätze:

  • 22 ct/kWh (anzulegender Wert) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 kWel
  • 19 ct/kWh (anzulegender Wert) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 kWel

Ab dem 1. Juli 2024 sinkt diese Vergütung jährlich um 0,5 Prozent (§ 44a EEG).

Gegenüber dem EEG 2021 entfällt die Pflicht zur doppelten Überbauung ab 100 kWel. Demnach wird bis zu einer installierten Leistung von 150 kWel jede produzierte Kilowattstunde vergütet. Die Möglichkeit des Flexibilitätszuschlages entfällt somit allerdings.

Gülletankwagen vor Fermenter, Quelle: FNR/Landpixel

Abbildung 1: Vergärung von Gülle in Biogasanlagen (Quelle: Landpixel)

Vergütungsmöglichkeiten

Folgende Vergütungsmöglichkeiten kommen für Güllekleinanlagen in Frage:

  • Festvergütung entsprechend der oben genannten Vergütungssätze bis zu einer Bemessungsleistung von 100 KWel
  • Freiwillige Direktvermarktung des erzeugten Stroms bis zu einer Bemessungsleistung von 100 kWel
  • Verpflichtende Direktvermarktung des erzeugten Stroms für Anlagen ab 100 kWel Bemessungsleistung bis einschließlich 150 kWel

Die gesetzliche Festvergütung ist nur für Anlagen bis zu einer Bemessungsleistung von 100 kWel möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Vergütung entsprechend § 53 Abs. 1 EEG um 0,2 ct/kWh geringer ausfällt.

Ab 100 kWel Bemessungsleistung muss der Strom über einen beauftragten Direktvermarkter an der Börse vermarktet werden. Im Falle der Direktvermarktung erhält der Biogasanlagenbetreiber Anspruch auf die Marktprämie. Diese errechnet sich aus dem anzulegendem Wert (s. oben) und dem Mittelwert des Spotmarktpreises (§ 23a EEG). Die Auszahlung der Marktprämie an den Anlagenbetreiber erfolgt durch den Netzbetreiber. Den Strombörsenerlös erhält der Anlagenbetreiber von seinem Direktvermarkter. Erzielt der Direktvermarkter Erlöse, die über dem Spotmarkt-Preis liegen, ist dies ein zusätzlicher Gewinn für den Anlagenbetreiber. Durch die Marktprämie ist dem Anlagenbetreiber eine Mindestvergütung gesichert. Die Vermarktung des Stroms an der Börse kann zusätzliche Einnahmen generieren.

 

Vergütungsvoraussetzungen

Entsprechend § 44 EEG bestehen für die Güllevergärung folgende Vergütungsvorrausetzungen:

  • der Strom wird am Standort der Biogasanlage erzeugt
  • die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage beträgt insgesamt höchstens 150el Kilowatt
  • der durchschnittliche Gülleanteil im Kalenderjahr beträgt mindestens 80 Masseprozent

Da der Strom am Standort der Biogasanlage erzeugt werden muss, ist der Betrieb eines Satelliten BHKW nicht möglich bzw. der Betreiber der Anlage bekäme nur die Vergütung nach § 42 EEG, die wesentlich geringer ausfällt als die Vergütung für Güllekleinanlagen.

Weiterhin darf die installierte Leistung am Gesamtstandort insgesamt max. 150 kWel betragen. Der Betrieb einer zweiten Biogasanlage an derselben Hofstelle ist damit ausgeschlossen bzw. der Betreiber bekäme auch in diesem Fall nur die Vergütung nach § 42 EEG.

Der Gülleanteil im Jahresdurchschnitt muss mindestens 80 Masseprozent betragen. Davon ausgenommen sind Geflügelmist und Geflügeltrockenkot. Auf den Gülleanteil kann überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden. Der Nachweis des Substrateinsatzes erfolgt über das Einsatzstofftagebuch. Diese wird dem Netzbetreiber bis zum 28.2. des Folgejahres vorgelegt (§71 EEG).

 

Technische Vorgaben

Werden 100 Prozent Gülle in der Biogasanlage eingesetzt, muss die im EEG vorgeschriebene Verweilzeit der Biogassubstrate von 150 Tagen im gasdichten Raum nicht eingehalten (§ 9 EEG) und das Gärproduktlager nicht abgedeckt werden. Da sich der Anlagenbetrieb mit einem gasdichten Gärrestlager jedoch flexibler gestalten lässt, decken viele Anlagenbetreiber ihre Gärrestlager häufig trotzdem ab.

Weiterhin ist zu beachten, dass im Falle der Direktvermarktung der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nur dann besteht, wenn die Anlage „fernsteuerbar“ im Sinne des EEG 2023 ist (§9 EEG). Der Anlagenbetreiber muss dem Direktvermarktungsunternehmen oder einer anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren.

Entsprechend § 9 EEG ist zudem eine zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung zur Vermeidung einer Biogasfreisetzung zu installieren. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Gasfackel oder einen Gasbrenner handeln.

Biogasanlage Heede mit Gasfakel, Foto: FNR/Mark Paterson

Abbildung 2: Gasfackel (Quelle: Mark Paterson)

Verstoß gegen technische Vorgaben

Liegt ein Verstoß entsprechend § 52 Abs. 1 EEG vor, beispielsweise wenn keine zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung installiert ist oder die Biogasanlage sich nicht fernsteuern lässt, sind Strafzahlungen in Höhe von 10 € pro Kilowatt installierter Leistung an den Netzbetreiber zu zahlen (§ 52 Abs. 2 EEG). Im EEG 2021 verringerte sich die gesamte EEG-Vergütung bei Verstößen auf den Marktwert, was einem Komplettverlust der Vergütung nahekommt.

Erneuerbare Energien Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/inhalts_bersicht.html

 

Regelungen für Bestandsbiogasanlagen

Für bestehende Güllekleinanlagen gelten die bisherigen Vorschriften weiter, Bestandsanlagen können nicht in die neuen EEG 2023-Regelungen wechseln.

  • EEG 2012: maximal 75 kWel installierte Leistung
  • EEG 2017: maximal 150 kWel installierte Leistung und maximal 75 kWel Bemessungsleistung
  • EEG 2021: maximal 150 kWel installierte Leistung, ab 100 kWel doppelte Überbauung nötig (nur 50 % der installierten Leistung werden vergütet, Erhalt der Flexprämie)     

Weitere Infos zur Güllevergärung im EEG 2021 unter: https://biogas.fnr.de/rahmenbedingungen/guellevergaerung-im-eeg-2021

Die Anschlussregelungen für bestehende Gülleanlagen präzisiert die Erneuerbare Energien Verordnung (EEV). Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 150 kWel, deren ursprünglicher Vergütungszeitraum bis zum 01.01.2025 endet, können demnach für weitere zehn Jahre in dem für sie geltenden EEG verbleiben. Sie zählen nicht als Neuanlagen und müssen auch nicht die Voraussetzungen des neuen EEG erfüllen. Spätestens ab dem Wechsel in die Anschlussförderung müssen sie jedoch mind. 80 % Gülle vergären. Sie erhalten eine Förderung in Höhe von 15,5 ct/kWhel bis einschließlich 75 kWel Bemessungsleistung und 7,5 ct/kWhel bis zu 150 kWel Bemessungsleistung. Die Vergütung verringert sich ab 2022 jährlich um 0,5 Prozent gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr.

Erneuerbare Energien Verordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausglmechv_2015/BJNR014610015.html