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Übergangsregelung für die nachträgliche Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei­sen für eingelagerte Ware

Seit 1.1.2011 ist der Nachweis für eine nachhaltige Biomasseerzeugung Voraussetzung für den Anspruch auf EEG-Vergütung für Strom aus flüssiger Biomasse. Gleiches gilt für die Steuerentlastung von Biokraftstoffen nach Energiesteuergesetz und die Anrechnung von Biokraftstoffen auf die Biokraftstoffquote nach Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Für die nicht zertifizierte Biomasse, die sich bis zum Stichtag 31.12.2010 in entsprechenden Tanks- und Steuerlagern befand, haben das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher­schutz (BMELV) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak­torsicherheit (BMU) eine Übergangsregelung für die nachträgliche Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei­sen beschlossen. Durch diesen Erlass dürfen Nachhaltigkeitsnachweise bis zum 31. März 2011 nachträglich für flüssige Bio­masse oder Biokraftstoffe ausgestellt und nachgereicht werden.

Weitere Informationen zur Zertifizierung von Biomasse und zum Erlass des BMELV und des BMU vom 10.12.2010 (AZ: 524-10014/0078)

finden Sie unter www.ble.de.

Erlass des BMELV und des BMU vom 10.12.2010 (AZ: 524-10014/0078)