Seit 1.1.2011 ist der Nachweis für eine nachhaltige Biomasseerzeugung Voraussetzung für den Anspruch auf EEG-Vergütung für Strom aus flüssiger Biomasse. Gleiches gilt für die Steuerentlastung von Biokraftstoffen nach Energiesteuergesetz und die Anrechnung von Biokraftstoffen auf die Biokraftstoffquote nach Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Für die nicht zertifizierte Biomasse, die sich bis zum Stichtag 31.12.2010 in entsprechenden Tanks- und Steuerlagern befand, haben das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eine Übergangsregelung für die nachträgliche Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen beschlossen. Durch diesen Erlass dürfen Nachhaltigkeitsnachweise bis zum 31. März 2011 nachträglich für flüssige Biomasse oder Biokraftstoffe ausgestellt und nachgereicht werden.
Weitere Informationen zur Zertifizierung von Biomasse und zum Erlass des BMELV und des BMU vom 10.12.2010 (AZ: 524-10014/0078)
finden Sie unter www.ble.de.
Erlass des BMELV und des BMU vom 10.12.2010 (AZ: 524-10014/0078)