BiogasFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Ausgewählte Förderprogramme zu nachwachsenden Rohstoffen

Rahmenplan GAK 2020 - 2023, Förderbereich 4 G: Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft

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Förderschwerpunkt:

  • 1.0 Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen
    • Gegenstand der Förderung: Der landwirtschaftliche Anbau und die Sortenerhaltung gefährdeter heimischer Nutzpflanzen.
       
      • Dieses Programm ist in Berlin/Brandenburg aktiviert (KULAP Brandenburg/Berlin 2014 in der Fassung v. 5.9.18 – II G).
         
      • U.a. förderfähig in Berlin/Brandenburg ist der Anbau bestimmter Sorten von Faserhanf, Lein, Arznei- und Färbepflanzen. Die förderfähigen Sorten sind dieser Liste zu entnehmen, u.a. „Erfurter Orangefarbige“ (Ringelblume), „Bernburger“ (Hanf), „Bernburger Öl-Faser“ (Lein), „Sorauer Feinflachs“ (Lein), „Erfurter Aufrechte“ (Zitronenmelisse), „Quedlinburger Großblütige“ (Echte Kamille), Krapp, Färber-Resede und Färberwaid.
         
      • Zu bedenken ist, dass ausreichende Saatgutmengen der in der Liste genannten Sorten für einen großflächigen, landwirtschaftlichen Anbau u. U. nicht  oder nur mit größerem zeitlichen Aufwand verfügbar sind.

Förderberechtigte:

  • Unternehmen der Landwirtschaft

Laufzeit:

  • 2020 bis 2023

Kontakt:

  • Ämter für Landwirtschaft bzw. Landwirtschaftskammern der einzelnen Bundesländer

Rahmenplan GAK 2020 - 2023, Förderbereich 5 A: Naturnahe Waldbewirtschaftung

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Förderschwerpunkte:

  • Ziel: Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung der Waldfunktionen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Vorarbeiten wie Untersuchungen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen, die der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft dienen,
    • Waldumbau, Weiterentwicklung, Wiederherstellung standortgerechter Laubbaum- u. Mischbestände durch Saat u. Pflanzung; Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen Ausfälle > 30% der Pflanzenzahl o. 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind
    • Jungbestandspflege - Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen (Durchschnittsalter bis zu 15 Jahre)
    • Bodenschutzkalkung zur strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts
  • Förderung erfolgt mit Zuschüssen, die für die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich sind und zwischen 30% und 90% liegen
  • Beihilfegrenze der De-minimis-Regelung von 200.000 EUR über drei Steuerjahre findet bis 2023 keine Anwendung

Förderberechtigte:

  • Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse u. denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG)
  • natürliche Personen

Laufzeit:

  • 2020 - 2023

Kontakt:

Rahmenplan GAK 2020 - 2023, Förderbereich 5 B: Forstwirtschaftliche Infrastruktur

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Förderschwerpunkt:

  • Ziel: Erschließung von Waldgebieten für eine Bewirtschaftung, Prävention und Abwicklung von Schadereignissen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Neubau, Befestigung und Instandsetzung forstwirtschaftlicher Wege
    • Errichtung von Holzkonservierungsanlagen (Erstinvestitionen zur Lagerung von Holz und die dafür erforderliche konservierende Behandlung)
  • Förderung erfolgt mit Zuschüssen, die für die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich sind und zwischen 30% und 90% liegen
  • Beihilfegrenze der De-minimis-Regelung von 200.000 EUR über drei Steuerjahre findet bis 2023 keine Anwendung

Förderberechtigte:

  • Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse u. denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG)

Laufzeit:

  • 2020 - 2023

Kontakt:

Rahmenplan GAK 2020 - 2023, Förderbereich 5 D: Erstaufforstung

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Förderschwerpunkte:

  • Ziel: Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung der Waldfunktionen
  • Neuanlage von Wald auf bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen
  • Erstaufforstung sonstiger Flächen

Förderberechtigte:

  • Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse u. denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG)
  • natürliche Personen

Laufzeit:

  • 2020 - 2023

Kontakt:

Rahmenplan GAK 2020 - 2023, Förderbereich 5 E: Vertragsnaturschutz Wald

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Förderschwerpunkt:

  • Ziel: Lebensraumtypische biologische Vielfalt
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Bewirtschaftung, Pflege oder Nutzungsverzicht nach naturschutzfachlichen Vorgaben

Förderberechtigte:

  • Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse u. denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG)
  • natürliche Personen

Laufzeit:

  • 2020 - 2023

Kontakt:

Rahmenplan GAK 2020 - 2023, Förderbereich 5 F: Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald

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Förderschwerpunkt:

  • Ziel: Die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen
    • Waldschutz
    • Wiederaufforstung

Förderberechtigte:

  • Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse u. denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG)
  • natürliche Personen

Laufzeit:

  • 2020 - 2023

Kontakt:

Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes im Wald

ÖKOKONTEN zur Kompensation von Eingriffen in die Natur

  • Unter Ökokonto-Maßnahmen sind naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen zu verstehen, die freiwillig und auf Vorrat durchgeführt und später als Maßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft verwendet werden. Die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes schreibt vor, dass gestalt- und landschaftsbildverändernde und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigende Eingriffe in Natur und Landschaft, wie beispielsweise Ausweisung von Baugebieten, Straßen- und Leitungsbau, ausgeglichen werden müssen.

Verfahren:

  • Jeder Waldeigentümer kann sich um die Durchführung von vergüteten Kompensationsmaßnahmen oder in einigen Ländern auch um die Einrichtung eines Ökokontos bemühen. Auskunft darüber erteilen die zuständigen Forstämter und die Unteren Naturschutzbehörden. Der formelle Antrag zur Einrichtung eines Ökokontos muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde gestellt werden und rechtzeitig vor Beginn der Naturschutzmaßnahme erfolgen. Hinzuzufügen sind die Katasterunterlagen, ein Übersichts- und Lageplan sowie insbesondere die Dokumentation des Ausgangzustandes der Fläche, die Beschreibung der geplanten Maßnahme und die Angaben zur langfristigen Pflege der Fläche bzw. dem langfristig angestrebten Entwicklungsziel.
  • Auf einem genehmigten Konto können nur Maßnahmen des Naturschutzes gutgeschrieben werden, die freiwillig ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden.
  • Für die Ökokonten-Regelung geeignet sind Flächen, die naturschutzfachlich aufgewertet werden können. Hochwertige Flächen, die bereits dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen, können nicht mehr in ein Ökokonto eingestellt werden. Auch dürfen keine anderen Förderungen oder Festlegungen auf den Flächen vorliegen.
  • Zur Sicherung der naturschutzfachlichen Qualität von Kompensationsflächen und ihres dauerhaften Erhalts werden die Ökokonto-Flächen rechtlich dauerhaft gesichert. Dies erfolgt im Regelfall durch eine Sicherung im Grundbuch oder durch die Überführung des Eigentums an eine öffentliche Stelle oder eine Stiftung.

Ansprechpartner und genehmigende Stellen:

  • Bei Anerkennung und Umsetzung der Maßnahme wird das Ökokonto anschließend von der Unteren Naturschutzbehörde geführt. Allein ihr obliegen Ein- und Ausbuchungsvermerke über vom Kontoinhaber vorgenommene Naturschutzmaßnahmen in einem Ausgleichsflächenkataster.

VERTRAGSNATURSCHUTZ - Landesförderung

  • Insbesondere für Vertragsnaturschutzmaßnahmen als wesentliche Säule des staatlichen Naturschutzes stehen Mittel der Bundesländer und Landkreise zur Verfügung. Der Vertragsnaturschutz ist ein strategisches Instrument der Naturschutzbehörden zur Erhaltung der Kulturlandschaft oder bestimmter Lebensräume für Tiere und Pflanzen im freiwilligen Zusammenwirken mit Grundstücksbesitzern. Für den Vertragszeitraum soll eine angepasste land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einer Fläche im Sinne des Naturschutzes gesichert und naturschutzrechtliche Ge- und Verbote ergänzt werden.

Förderfähige Maßnahmen:

  • Informationen über die Fördermöglichkeiten von kooperativen Vertragsnaturschutzmaßnahmen, die im Landesinteresse liegen, erteilen die jeweiligen Unteren Naturschutzbehörden oder die Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS).
  • Je nach regionaler Notwendigkeit werden mit dem Eigentümer land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Flächen bestimmte dem Naturschutz dienliche und somit im Interesse der Allgemeinheit liegende Nutzungsformen oder Pflegearbeiten auf dem Grundstück vertraglich vereinbart. Vertragsnaturschutzmaßnahmen haben in der Regel eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren und sind darauf ausgerichtet, den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen zu verbessern oder die Ziele des europäischen Naturschutzes (Natura 2000) zu unterstützen.

Ansprechpartner:

  •  Zuständig für die Antragstellung sind die Unteren Naturschutzbehörden der jeweiligen Kreise oder kreisfreien Städte. Die Einhaltung der Vertragsverpflichtungen wird jährlich mit EU-, Bundes-, Landes- und kommunalen Mitteln bezuschusst.

Finanzierung:

  • Stiftungen
    • Die Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel, insbesondere für hochinvestive Naturschutzmaßnahmen, setzt gewöhnlich nicht unerhebliche Eigenanteile voraus. Um diese aufzubringen, können Gelder von Stiftungen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes eingeworben werden.

    • Informationen zu Fördermöglichkeiten und Verfahrensabwicklungen geben die Stiftungen auf ihren jeweiligen Internetseiten. Beispiele deutscher Naturschutzstiftungen sind:

      • Allianz Umweltstiftung
      • Aktion Kulturland
      • Deutsche Bundesstiftung Umwelt
      • Edmund Siemers-Stiftung
      • Gregor Louisoder Umweltstiftung
      • Umweltstiftung Michael Otto
      • Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung
      • Heinz Sielmann Stiftung
      • Sparkassenstiftungen
      • Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
      • Stiftung Unternehmen Wald
      • Zukunftsstiftung Landwirtschaft
      • Manfred-Hermsen-Stiftung
      • Stiftung Schorfheide-Chorin
      • Stiftung Zukunft Wald
      • Gute Wald Stiftung
  • Wirtschaftskooperationen
    • Etablierte Verfahren der Finanzierung von Naturschutzmaßnahmen sind mittlerweile Kooperationen zwischen den Eigentümern von Naturschutzflächen mit Unternehmen oder Konzernen, die sich im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes engagieren wollen.

    • Sprechen Sie Unternehmen am besten direkt an und stellen Sie ihnen Ihr Projektkonzept vor.

  • Kompensationsmöglichkeiten

    • Zur aktiven Erhöhung der Treibhausgas-Speicherwirkung von Wäldern entwickelten sich in den zurückliegenden Jahren gemeinnützige Initiativen zur Einwerbung von Spendengeldern für den Schutz und die Neuanlage von Wäldern in Deutschland und weltweit.

    • Durch das Bereitstellen geeigneter Grundstücke bieten sich naturschutzfachlich sinnvolle Kooperationsmöglichkeiten zwischen Grundstückseigentümern und den besagten Initiativen zu beiderseitigem Vorteil.

Kontakt:

Sonstige Fördermöglichkeiten im Forstbereich

Bei den nachfolgend genannten Fördermaßnahmen handelt es sich um Förderungen auf Bundeslandebene.

Besondere Arbeitsverfahren in der Forstwirtschaft:

  • Teilweise bieten die Bundesländer finanzielle Fördermöglichkeiten auf der Grundlage landesspezifischer Verwaltungsvorschriften an, z. B. für bestands- und bodenschonende Verfahren der Holzbringung im Wald durch den Einsatz von Pferden.

Walderhaltungsabgaben:

  • Begünstigte von Waldumwandlungsgenehmigungen leisten auf der Grundlage der jeweils geltenden Landeswaldgesetze einen finanziellen Ausgleich durch sogenannte Walderhaltungsabgaben, wenn weder eine Erstaufforstung als Ersatzaufforstung noch sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald möglich sind, um die nachteiligen Auswirkungen der Waldumwandlung auszugleichen.
  • Walderhaltungsabgaben stehen zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes einschließlich der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen zur Verfügung, z. B. für:
    • den Grunderwerb mit dem Ziel der Erstaufforstung,
    • die Erstaufforstung von Grundstücken,
    • die Rekultivierung von Landschaftsschäden mit dem Ziel der Aufforstung, soweit eine rechtliche Verpflichtung Dritter zur Rekultivierung nicht besteht,
    • die Anlage von Waldrändern für die Sicherung von Kulturen,
    • Maßnahmen zur Erhöhung der ökologischen Leistungsfähigkeit des Waldes und
    • Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität geschwächter Wälder.
  • Gewöhnlich dürfen Mittel aus der Walderhaltungsabgabe nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verwendung der Mittel mit anderen öffentlichen Mitteln förderfähig sind oder bei denen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.

Zuschüsse zu Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden:

  • Die Waldgesetze der Bundesländer sehen eine fristgemäße Wiederbewaldungspflicht nach flächigen Schadereignissen vor. Hierzu leisten einige Bundesländer auf Antrag und nach Maßgabe vorliegender Verwaltungsvorschriften Zuschüsse zu entstehenden Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden im Körperschafts- und Privatwald, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist. Die Bewilligungsstellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen.

  • Zuschussfähig sind gewöhnlich Ausgaben für:
    • gutachterliche Standortbewertungen,
    • Abräumkosten für abgestorbene Vorbestockung,
    • Kulturvorbereitung bei verjüngungsbehindernder Vegetation,
    • Bodenbearbeitung,
    • Verjüngung (Naturverjüngung, Saat, Pflanzung, Waldrandanlage),
    • Kulturpflege,
    • Schutz vor Wildverbiss und
    • Nachbesserungen.

Ansprechpartner:

  • Welche der genannten forstlichen Fördermöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern verfügbar sind, darüber erteilen die Forstbehörden der Bundesländer (Forstamt, Landesforstbetrieb, in einigen Bundesländern auch die Landwirtschaftskammer oder andere Institutionen) Auskunft.
  • Ansprechpartner 

Waldklimafonds

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Förderschwerpunkte:

  • Maßnahmen zur "Erhöhung der Anpassungsfähigkeit von Wäldern an den Klimawandel" (Förderschwerpunkt 1)
  • Maßnahmen zur "Sicherung und Erhöhung der CO2-Speicher- und Senkenfunktion der Wälder sowie die Vermeidung von Treibhausgasemissionen" (Förderschwerpunkt 2)

Art und Höhe der Mittelvergabe:

  • Zuwendungen für Maßnahmen der Förderschwerpunkte 1 und 2 können bei privaten und kommunalen Zuwendungsempfängern bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Sie werden auf dem Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

  • Der Zuschuss wird als Anteilfinanzierung gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.

  • Für Maßnahmen der Neuanlage von Mischwäldern (Erstaufforstung) wird als Aufforstungsprämie nur eine Festbetragsfinanzierung gewährt. Unbezahlte, freiwillige eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) im Privatwald sind bis zu 80 % der Ausgaben förderfähig, die sich für vergleichbare Lohnkosten bei der Durchführung dieser Arbeiten im Staatswald ergeben würden.

Förderberechtigte:

  • natürliche oder juristische Person des privaten- oder öffentlichen Rechts, ein nach Bundeswaldgesetz anerkannter forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder eine Personenvereinigung sein, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat
  • Maßnahmen im Bereich des Kleinprivatwaldes sind möglichst gemeinschaftlich von einem geeigneten Träger (z. B. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss, Körperschaft des öffentlichen Rechts) abzuwickeln.

Kontakt:

Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)

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Förderschwerpunkte:

Förderfähig sind alle Maßnahmen an Bestandsgebäuden, die die Energieeffizienz verbessern. Im Zuge der BEG EM werden folgende Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Wärmeerzeuger und Heizungsoptimierung mit folgenden Zuschüssen gefördert:

  1. Gebäudehülle: 15 % (Basisförderung), kumulierbar mit 5 %-Bonnus für Umsetzung der Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) (Beispiele: Dämmung Außenwände u. Dachflächen; Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Türen, Toren und Fenstern)
  2. Anlagentechnik (außer Heizung): 15 % (Basisförderung), kumulierbar mit 5 %-Bonus für Umsetzung der Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) (Beispiele: Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen; Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung)
  3. Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik): mind. 10 %, max. 40 %; Fördersatz für die Einzelmaßnahme ergibt sich aus Basisförderung und 10 % Bonus für den Austausch einer betriebsfähigen Öl-, Gas-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen gg. effizienten Wärmeerzeuger bzw. Kombination mit Wärmepumpe (Beispiele f. Heizungstechnik: Einbau von Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen; Anschluss an ein Gebäude- o. Wärmenetz))
  4. Heizungsoptimierung: 15 %, kumulierbar mit 5 %-Bonus für individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) (Beispiele: hydraulischer Abgleich einschließlich Einstellung Heizkurve u. Austausch von Heizungspumpen etc.)
  5. Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Wärmeerzeugung, Heizungsoptimierung: 50 %.

Eine Übersicht zur Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) - finden Sie hier.

Bei den Maßnahmen 1 und 2 ist die Einbindung eines Energie-Effizienzexperten (EEE) Voraussetzung für den Erhalt der Förderung. Vor Antragstellung beim BAFA erstellt der EEE eine technische Projektbeschreibung (TPB) der geplanten Maßnahme und übergibt dem Antragstellenden danach die sogenannte TPB-ID. Nach Fertigstellung der Maßnahme erstellt der EEE einen technischen Projektnachweis (TPN). Der TPN bestätigt, dass die umgesetzte Maßnahme die technischen Anforderungen der Förderrichtlinie erfüllt.

  • zu 3: Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
    Förderung des Einbaus effizienter Wärmeerzeuger:
  • Biomasseheizungen (jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von mindestens 81 %, Staub-Emissionsgrenzwert von max. 2,5 mg/m³) werden nur in Kombination mit Solarthermie oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung mit 10 % gefördert:. Zusätzlich kann Bonus von 10 % bei Austausch einer betriebsfähigen Öl-, Gas-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen gewährt werden (Liste der förderfähigen Biomasseanlagen ab 1.1.2023):

    • Biomassekessel  (nach EN 303-5 geprüft) zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die automatisch beschickt werden, über Leistungs-/Feuerungsregelung u. automatische Zündung sowie ein Pufferspeicher-Volumen von mind. 30 Liter/kW Nennwärmeleistung verfügen,
    • Pelletöfen mit Wassertasche (nach EN 14785 geprüft), die automatisch beschickt werden, über Leistungs-/Feuerungsregelung u. automatische Zündung sowie ein Pufferspeicher-Volumen von mind. 30 Liter/kW Nennwärmeleistung verfügen,
    • besonders emmissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die über Leistungs- u. Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter Verbrennungskammer und/oder Lambdasondezur Messung des Sauerstoffgehalts im Abgasrohr) sowie Pufferspeicher-Volumen von mind. 55 Liter/kW Nennleistung verfügen
    • Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut u. Scheitholz, die automatisch beschickt sind und über Leistungs-/Feuerungsregelung u.automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil sowie Pufferspeicher-Volumen von mind. 55 Liter/kW Nennleistung verfügen
  • folgende weitere Heiztechnik wird gefördert
    • Sollarkollektoranlagen mit 25 %
    • Wärmepumpen mit 25 % (für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird). Es wird ein Bonus von 5 %-Punkten für Wärmepumpen gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird (nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen).
    • Stationäre Brennstoffzellenheizungen mit 25 %
    • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien mit 25 %
    • Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen
      • wenn keine Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird mit 30 %
      • wenn Biomasse als Brennstoff für die Spitzenlast eingesetzt wird (maximal 25 % Wärmeenergie aus Biomasse) mit 25 %
      • wenn auch Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird (maximal 75 % Wärmeenergie aus Biomasse) mit 20 %
    • Anschluss an ein Gebäudenetz mit 25 %
    • Anschluss an ein Wärmenetz mit 30 %
  • zu 4. Heizungsoptimierung
    • Förderung von Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Voraussetzung für Förderung: Alter des Wärmeerzeugers darf bei nicht-fossiler Brennstoffversorgung mindestens 2 Jahre und bei fossiler Brennstoffversorgung maximal zwanzig Jahre 
      betragen
    • Fördersatz 15 %, max 20 % (mit iSFP-Bonus)
    • Maßnahmen sind:
      • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
      • der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
      • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
      • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe
      • die Dämmung von Rohrleitungen
      • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
      • die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
      • der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs

Förderberechtigte:

  • alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden  (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen)

Weitere Informationen zum Programm finden Sie hier.

Laufzeit:

  • 01.01.2023 - 31.12.2030

Kontakt:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    Referate 611 - 615
    Frankfurter Straße 29 – 35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-1625
    Fax: 06196 908-1800
    www.bafa.de

Erreichbarkeit:

  • Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr

Den Status Ihres Antrags und weitere Informationen können Sie auch außerhalb der Öffnungszeiten über das automatische Anrufsystem abfragen.

Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Link zum Programm 

Förderschwerpunkte:

  • Förderung setzt sich aus drei Modulen zusammen
  • Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247
    • Förderung von Energieaudits, die wesentlichen Anforderungen an Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen u. andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) u. insbes. Anforderungen der DIN EN 16247 entsprechen
  • Modul 2: Energieberatung DIN V 18599
    • Förderung von Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau mit dem Ziel, Energieeffizienz u. erneuerbare Energien in Planungs- u- Entscheidungsprozess einzubeziehen, um damit die Effizienzpotenziale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen
  • Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung
    • Förderung der Erstellung eines Contracting-Modells mit vertraglicher Einspargarantie 

Förderberechtigte:

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
  • Freiberufler,
  • Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt
  • Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise),
  • Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht (die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein),
  • Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG,
  • Soziale und gesundheitliche Einrichtungen,
  • Kultureinrichtungen.

Laufzeit:

  • 1. Januar 2021 - 31. Dezember 2024

Kontakt:

  • Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referat 512 – Energieberatung
    Frankfurter Straße 29 – 35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-1880
    Fax: 06196 908-1800

    Erreichbarkeit:
    Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 07:00 Uhr – 15:00 Uhr

    www.bafa.de

Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit

Link zum Programm

Förderschwerpunkte:

Mit dem Programm werden Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Einsatz erneuerbarer Wärme-Technologien in der Wirtschaft unterstützt. Maßnahmen zur Energieeinsparung und Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland können sowohl mit zinsgünstigen Krediten der KfW in Verbindung mit Tilgungszuschüssen aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert werden oder alternativ über einen reinen Investitionszuschuss. Die Antragstellung für den Investitionszuschuss erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (siehe für weitergehende Informationen https://www.bafa.de/). Eine Kombination von Kredit mit Tilgungszuschuss und Investitionszuschuss für die gleiche Maßnahme ist nicht möglich.

Die Förderschwerpunkte gliedern sich in 5 Module:

Förderberechtigte:

  • In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz 
    befinden
  • Kommunale Unternehmen; Freiberuflich Tätige; Contractoren, die in diesem Merkblatt genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen
  • Landwirte (Hinweis: nur in Modul 2 und nur unter Artikel 41 AGVO)
  • Gemeinnützige Antragsteller, sofern diese wirtschaftlich tätig sind

Laufzeit:

  • 01.01.2019 - 30.06.2024

Kontakt:

  • KfW-Bankengruppe
    Tel.: 0800 / 539 9001
    Fax: 069 / 74 31 95 00
    www.kfw.de
    info(bei)kfw.de
     
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft
    Frankfurter Straße 29
    3565760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-1883

    Erreichbarkeit
    Montag bis Freitag: 09:00 Uhr – 11:00 Uhr bzw. über Kontaktformular

Fördersparte "Forstwirtschaft" der Landwirtschaftlichen Rentenbank (Nr. 110/111)

Link zum Programm

Förderschwerpunkte:

  • Gefördert werden im Programm 111 zu Top-Konditionen insbesondere waldbauliche Maßnahmen, die die Widerstandsfähigkeit der Wälder gegenüber dem laufenden Klimawandel erhöhen wie:
    • Ausgaben für die Erstaufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Fläche
    • Ausgaben für den klima- und standortangepassten Waldumbau
    • Ausgaben für Waldschutzmaßnahmen, einschließlich Wildschutz und Vorbeugung von Waldbränden
    • Ausgaben der Räumung, Lagerung und Wiederaufforstung bei Extremwetter- oder sonstigen Schadereignissen
    • Gemeinschaftlicher Maschinenkauf von Forstbetrieben
    • Investitionen in gemeinschaftlich genutzte forstwirtschaftliche Infrastruktur (z.B. Holzlager bzw. Holzkonservierungsanlagen, Wegeinstandsetzung, Wasserführung)
  • Gefördert werden zu Basis-Konditionen im Programm Nr. 110: 
    • Erwerb von Waldflächen 
    • Investitionen und betriebliche Ausgaben
  • Bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben können finanziert werden, wobei die Rentenbank das Darlehen nicht direkt, sondern über die Hausbank des Kreditnehmers vergibt. Zusätzlich zu dem zinsgünstigen Darlehen kann die Rentenbank einen Förderzuschuss gewähren.

Förderberechtigte:

  • Waldeigentümer, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Waldgenossenschaften und Pächter von Waldflächen jeder Rechtsform

Laufzeit:

  • 30.06.2024

Kontakt:

  • Landwirtschaftliche Rentenbank
    Postfach 10 14 45
    60014 Frankfurt am Main
    Telefon Förderberater: 069 / 2107-700

    www.rentenbank.de

Umwelt- und Verbraucherschutz (Nr. 253)

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Förderschwerpunkte:

  • Investitionen zur Minderung von Emissionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft
    • Erstmaliges Anlegen von mehrjährig nutzbaren Energiepflanzenplantagen (KUP, Durchwachsene Silphie)
    • Investitionen, die Nutzungspotentiale für Nebenprodukte eröffnen
  • Investitionen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
  • Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs in der Ernährungswirtschaft
  • Förderung mit zinsgünstigem Darlehen, mit dem 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanzierbar sind

Förderberechtigte:

  • Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft

Laufzeit:

  • 30.06.2024

Kontakt: