BiogasFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Mit dem EEG 2012 wurden erstmals besondere Anreize für güllebasierte Kleinanlagen bis zu einer installierten elektrischen Leistung von 75 kW gesetzt. Das EEG 2014 führt diese Sondervergütung entsprechend fort (§ 46). Die über 20 Jahre (plus Inbetriebnahmejahr) garantierte Vergütung beträgt in der Direktvermarktung 23,73 Cent pro Kilowattstunde bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2015. Für Anlagen, die anstatt der Marktprämie die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, reduziert sich die Förderung um 0,2 Ct/kWh auf 23,53 Ct/kWh (§ 37 EEG).

Diese Vergütungsklasse unterliegt einer Degression von 0,5 % (§ 20, Abs. 2, Nr. 5) pro Quartal ab 2016.

 

Bedingungen für den Erhalt dieser Sondervergütung sind, dass

  • die Stromerzeugung am Standort der Biogaserzeugungsanlage erfolgt, d. h. es ist kein Satelliten-BHKW möglich,
  • die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilowatt beträgt und
  • zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von mindestens 80 Masseprozent Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot   eingesetzt wird.

Gülle im Sinne des EEG 2014 ist definiert nach der EU-Verordnung 1069/2009 und schließt Gülle und Mist von Schweinen und Rindern sowie Pferde-, Schaf- und Ziegenmist ein.

 

Weiterhin besteht die Pflicht zur Nachweisführung mittels eines Einsatzstoff-Tagebuchs, welche Biomasse eingesetzt wird.

Auch Betreiber von Güllekleinanlagen sind verpflichtet, eine zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung zur Vermeidung der Freisetzung von Biogas vorzuhalten. Wenn außer Gülle weitere Substrate eingesetzt werden, muss eine Verweilzeit von mindestens 150 Tagen im gasdichten System eingehalten werden. Für ein neu zu errichtendes Gärrestlager ist eine gasdichte Abdeckung vorgeschrieben.

 

Mit der Neufassung der Düngeverordnung wird auch die Einbeziehung von Gärrückständen angestrebt. Dieses führt dann zur vollständigen Anrechnung der Stickstoffgehalte auf die maximal zulässigen Düngegaben und erfordert das Bereitstellen einer 6-monatigen Lagerungskapazität, unter Umständen sogar 9 Monate.

Bildquelle: agriKomp GmbH